Seit Jahresbeginn 2020 gelten für die private Nutzung von Elektro-Firmenfahrzeuge andere steuerlichen Vorgaben.
Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen.
Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.
Bei den Plug-in-Hybriden werden die Kriterien des Elektromobilitätsgesetz (EmoG) - höchstens 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP- Testverfahren – angewandt. Nur die Plug-in-Hybride, die diese EmoG-Kriterien erfüllen, profitieren auch von der niedrigeren Besteuerung.