Hier erfahren Sie alles über die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen oder Plug-in Hybriden. Wir erklären Ihnen wie Sie davon profitieren.
Seit Jahresbeginn 2020 gelten für die private Nutzung von Elektro-Firmenfahrzeuge andere steuerlichen Vorgaben.
Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen.
Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.
Bei den Plug-in-Hybriden werden die Kriterien des Elektromobilitätsgesetz (EmoG) - höchstens 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP- Testverfahren – angewandt. Nur die Plug-in-Hybride, die diese EmoG-Kriterien erfüllen, profitieren auch von der niedrigeren Besteuerung.
Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß. Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen.
Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.
Hinweis: Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Angaben im NEFZ berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße, im WLTP jegliche Sonderausstattung. Für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, sowie ggf. für die Zwecke von fahrzeugspezifischen Förderungen werden WLTP-Werte verwendet. Aufgeführte NEFZ-Werte wurden ggf. auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf das NEFZ-Messverfahren zurückgerechnet. Für seit 01.01.2021 neu typgeprüfte Fahrzeuge existieren die offiziellen Angaben nur noch nach WLTP.
Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagenmodelle“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern und unter www.dat.de/co2 unentgeltlich erhältlich ist.