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Die Förderungen für Elektromobilität

Erfahren Sie mehr über die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für Förderungen.

Jetzt Förderprämie berechnen

Mit unserem Förderprämienrechner für Elektro- und Hybrid*-Neufahrzeuge können Sie schnell und unkompliziert ermitteln, wie hoch Ihre mögliche staatliche Förderung ausfällt. Der Rechner berücksichtigt unter anderem Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, die Anzahl der Kinder sowie den Fahrzeugtyp und zeigt Ihnen übersichtlich Ihre individuelle Förderhöhe an. So erhalten Sie eine verlässliche Orientierung, bevor Sie sich für Ihr neues Fahrzeug entscheiden.

 

*Im Zeitraum vom 01. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.

Fördersumme
5.000 Euro

Neue finanzielle Vorteile für Elektrofahrzeuge ab 1. Januar 2026

Die neue E-Auto-Förderung startet rückwirkend zum 1. Januar 2026 und gilt für alle Fahrzeuge, die seit diesem Datum neu zugelassen wurden. Privatpersonen können die Förderung voraussichtlich ab Mai 2026 beantragen. Bis dahin wird laut Bundesumweltministerium ein Online-Portal bereitstehen. Bei Ihrem bhg Standort beraten wir Sie gern zu den passenden Modellen und deren Förderfähigkeit.

Ausführliche Infos finden Sie beim Bundesumweltministerium

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neuen E-Auto-Förderungen und gilt rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden. Privatpersonen können die Förderung voraussichtlich ab Mai 2026 beantragen. Bis dahin wird laut Bundesumweltministerium ein Online-Portal bereitstehen.

Die Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs, das erstmals in Deutschland zugelassen wird. Gefördert werden Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1 mit reinem Batterieantrieb oder bestimmte externe Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride und sogenannte Range-Extender).

Die Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Kinder unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 5.000 Euro pro Kind. Familien mit zwei oder mehr Kindern können somit bis zu 90.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen haben.
Das zu versteuernde Einkommen wird aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide berechnet, die höchstens drei Jahre alt sein dürfen. Für Anträge Anfang 2026 bedeutet das: Es können die Steuerbescheide von 2023 und 2024 herangezogen werden. Bei verheirateten Antragstellern, in eingetragenen Lebenspartnerschaften oder in eheähnlichen Gemeinschaften wird das Einkommen des Partners berücksichtigt, sofern es nicht bereits gemeinsam im Steuerbescheid erfasst ist.
Die genauen Berechnungsregeln, Informationen für Antragsteller ohne Steuerbescheid und die Berücksichtigung von Kindern werden bald in der offiziellen Förderrichtlinie veröffentlicht.

Basisförderung:

  • 3.000 € für rein batterieelektrische Fahrzeuge
  • 1.500 € für Plug-in-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender

Familienförderung:

  • 500 € pro Kind, maximal 1.000 € (es werden bis zu 2 Kinder berücksichtigt)
  • Soziale Staffelung:
  • +1.000 € bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 60.000 € pro Jahr
  • +1.000 € zusätzlich bei einem Einkommen unter 45.000 € pro Jahr

Die Einkommensgrenze von 80.000 Euro pro Haushalt orientiert sich am Medianeinkommen privater Neuwagenkäufer. Grundlage dafür sind unter anderem die Daten der Studie „Mobilität in Deutschland“. Dadurch wird erreicht, dass etwa die Hälfte aller Haushalte, die privat ein neues Fahrzeug kaufen, grundsätzlich förderberechtigt ist.

Diese Einkommensgrenze ist Bestandteil einer sozial ausgewogenen Förderstruktur. Sie soll Mitnahmeeffekte verhindern und sicherstellen, dass staatliche Fördermittel gezielt denjenigen zugutekommen, die für den Umstieg auf ein neues Fahrzeug tatsächlich Unterstützung benötigen.

Elektromobilität ist eine Schlüsseltechnologie auf dem Weg zur Klimaneutralität. Damit die deutsche Automobilindustrie ihre führende Rolle auch künftig sichern kann, braucht es einen starken und wettbewerbsfähigen Heimatmarkt für E-Mobilität. Fördermaßnahmen setzen dabei wichtige Impulse: Sie beschleunigen den Markthochlauf und stärken zugleich die deutsche sowie europäische Automobilwirtschaft.

Elektrofahrzeuge fahren lokal emissionsfrei und sind bereits heute über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg deutlich klima- und umweltfreundlicher als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Mit dem weiter steigenden Anteil erneuerbarer Energien im Strommix wächst dieser Vorteil kontinuierlich. Ein entscheidender Faktor ist die hohe Effizienz von E-Autos: Dank ihres deutlich besseren Wirkungsgrads legen sie mit derselben Energiemenge wesentlich größere Strecken zurück. Dadurch sind die Energiekosten pro 100 Kilometer oft spürbar geringer – insbesondere beim Laden zu Hause.

Hinzu kommt der geringere Wartungsaufwand: Kein Ölwechsel, kein Auspuff, kein Kupplungsverschleiß. Das senkt die Werkstattkosten nachhaltig. Zusätzlich profitieren Halterinnen und Halter von einer mehrjährigen Befreiung von der Kfz-Steuer.

Darüber hinaus leisten Elektroautos einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität. Sie verursachen weder Stickoxide noch nennenswerten Feinstaub und verbessern damit vor allem in Städten die Luftqualität. Durch ihren leisen Antrieb tragen sie außerdem zu weniger Lärm in Wohngebieten und Innenstädten bei.

Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner*innen zugrunde gelegt. Das Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen.

Die genauen Berechnungsregeln, das Vorgehen für Antragstellende sowie die Berücksichtigung von Kindern werden in Kürze in der offiziellen Förderrichtlinie veröffentlicht. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht: Die Förderung kann bis zu einem Jahr rückwirkend beantragt werden.

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und für die vergangenen Jahre keine vorliegt, können Sie diese nachträglich einreichen. Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbescheid können stattdessen eine Rentenbezugsbescheinigung zusammen mit einer Selbsterklärung zu weiteren Einkünften vorlegen.

Die genauen Berechnungsregeln, das Vorgehen für Antragstellende ohne Steuerbescheid und die Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah in der offiziellen Förderrichtlinie veröffentlicht. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht: Die Förderung kann bis zu einem Jahr rückwirkend beantragt werden.

Die Förderung ist an eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung gebunden, sowohl beim Kauf als auch beim Leasing. Sie richtet sich gezielt an Privatpersonen, die das Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen möchten. Ohne diese Regelung könnten Fahrzeuge mit Förderung beispielsweise direkt weiterverkauft werden, um Gewinn zu erzielen.

Förderfähig sind alle Neufahrzeuge der Klasse M1, die erstmals in Deutschland zugelassen werden und entweder rein batterieelektrisch fahren, über einen batterieelektrischen Antrieb mit Range-Extender verfügen oder als Plug-in-Hybrid zugelassen sind, sofern diese die festgelegten klimaschutzrelevanten Kriterien erfüllen. Aktuell stammen rund 80 Prozent der neu zugelassenen Elektrofahrzeuge in Deutschland aus europäischer Produktion.

Zusätzlich wird geprüft, sogenannte EU-Präferenzregelungen in das Förderprogramm aufzunehmen. Diese könnten zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden. Vor der Einführung entsprechender Regelungen wird das Bundesumweltministerium die Verbraucherinnen und Verbraucher frühzeitig informieren.

Die genauen Details werden zeitnah mit der offiziellen Förderrichtlinie veröffentlicht. Voraussichtlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
  • Fahrzeugschein, um die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller in Deutschland nachzuweisen
  • Die beiden aktuellsten Steuerbescheide, höchstens drei Jahre alt

Für eine schnellere Bearbeitung wird die Nutzung der Onlinefunktion des Personalausweises bzw. der AusweisApp des Bundes empfohlen.

Neue steuerliche Vorteile für Dienstwagenfahrer

Mit den neuen Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes schafft der Gesetzgeber zusätzliche Anreize für Unternehmen und Dienstwagennutzer. Ab dem 1. Juli 2025 gelten eine Sonderabschreibung für gekaufte Elektrofahrzeuge sowie eine erweiterte Preisgrenze für die reduzierte Privatnutzung. Davon profitieren Gewerbetreibende und Privatpersonen gleichermaßen – finanziell wie auch steuerlich. 
Bei Ihrem bhg Standort beraten wir Sie gern zu den passenden Modellen und deren Förderfähigkeit.

Seit dem 1. Juli 2025 profitieren Dienstwagennutzer von einer erweiterten Preisgrenze für die reduzierte Privatnutzung: Für vollelektrische Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € gilt die attraktive 0,25 %-Regelung – das bedeutet, nur 0,25 % des Listenpreises müssen monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden.²

Damit wird der Umstieg auf ein hochwertiges Elektrofahrzeug steuerlich besonders attraktiv.

Entdecken Sie jetzt passende Elektrofahrzeuge für die 0,25 %-Regelung.

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Für vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 € sowie für förderfähige Plug-in-Hybride gilt weiterhin die 0,5 %-Regelung.² Auch diese Fahrzeuge bieten steuerliche Vorteile gegenüber klassischen Verbrennern – vorausgesetzt, die Plug-in-Hybride erfüllen folgende Bedingungen: weniger als 50 g/km CO₂ oder mindestens 80 km rein elektrische Reichweite bei Anschaffung ab dem 1. Januar 2025 (60 km bei Anschaffung vor dem 31. Dezember 2024).

Jetzt hochwertige Elektro- und Hybridfahrzeuge entdecken, die unter die 0,5 %-Regelung fallen.

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Ab dem 1. Juli 2025 können Unternehmen beim Kauf eines rein elektrischen Fahrzeugs 75 % der Anschaffungskosten direkt im ersten Jahr abschreiben
Ein starker Impuls für die gewerbliche E-Mobilität – die Investition in ein Elektrofahrzeug rechnet sich dadurch schneller denn je.

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Lohnt sich der Umstieg auf ein Elektroauto?

Der Umstieg auf Elektromobilität lohnt sich nicht nur aus ökologischen Aspekten (Stichwort Energiewende), sondern auch aus ökonomischen Gründen. Denn das Angebot an Förderungen von Staat und Automobilherstellern für die Elektromobilität ist enorm – von der THG-Quote für das E-Auto bis zur Befreiung von der Kfz-Steuer bis 2030.

Auch wenn die Anschaffung eines Stromers etwas teurer ist als die eines Verbrenners: Auf lange Sicht lohnt sich ein Elektroauto! Denn die Kosten für den Antrieb sind geringer und auch der Unterhalt ist günstiger als beim Fahrzeug mit Verbrennungsmotor.

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Was muss ich zur THG-Quote wissen?

Die Auszahlung Ihres CO2 Bonus erfolgt spätestens 14 Tage nach der Bestätigung durch das Umweltbundesamt.

Sobald das Umweltbundesamt Ihre THG-Quote erteilt, fällt Ihr CO2 Bonus genauso hoch aus, wie es Ihnen bei der Anmeldung Ihres Elektrofahrzeugs angezeigt wurde. Dabei garantiert unser Partner Ihnen einen Bonus in Höhe von 200,- €. Dieser Bonus ist unabhängig von dem tatsächlichen Verkauf der THG-Quote durch unseren Partner.

Als zentrale Umweltbehörde deutschlands ist das Umweltbundesamt für die Zertifizierung und Anerkennung der THG-Quote zuständig. Die THG-Quote dient als politisches Instrument dem Zweck, die landesweiten Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren. 

Die Auszahlung des CO2 Bonus erfolgt als Überweisung auf das in Ihrem Profil hinterlegte Konto. 

Eine Registrierung ist jederzeit möglich. Da für die Inanspruchnahme des CO2 Bonus jedoch die Zulassungspapiere benötigt werden, können Sie ihr neues E-Auto erst nach der erfolgten Zulassung hinzufügen. 

Da es für die quotenpflichtigen Unternehmen zu aufwändig wäre, mit jedem Halter eines E-Autos einzeln zu verhandeln, ist ein Verkauf auf eigene Faust leider nicht möglich. Unser Partner bündelt mehrere Quoten und erzielt somit den bestmöglichen Preis. 

Ihre Prämien verfallen nicht, jedoch können Sie dann auch nicht von der Prämie profitieren. Die Bundesregierung verkauft die nicht in Anspruch genommenen THG-Quoten und nimmt die Erlöse als Einnahme in den Bundeshaushalt auf.

Quotenpflichtige Unternehmen müssen nicht mehr Strafe zahlen wenn Sie Ihren Bonus nicht in Anspruch nehmen, da Ihre Einsparungen nicht verfallen sondern dann von der Bundesregierung verkauft werden. Somit ändert sich für das quotenpflichtige Unternehmen nichts. Jedoch wäre es am klimafreundlichsten, wenn der Bonus gezielt für gute Zwecke gespendet oder in eigene Klimaschutzmaßnahmen investiert wird.

Ihre THG-Quote verkaufen können jene Personen, die Halter von rein batterieelektrischen Elektrofahrzeugen sind. Dies gilt für private wie auch für geschäftliche E-Autos und E-Flotten. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge hingegen erfüllen die Voraussetzungen nicht und sind von der THG-Quote ausgenommen.

Der CO2 Bonus ist sowohl für Privat- als auch für Dienstwagen gültig.

Auch für einen Firmenfuhrpark kann des CO2 Bonus beantragt werden. Dies ist besonders attraktiv, da der Bonus für jedes Fahrzeug in Anspruch genommen werden kann. Hierfür genügt jedoch ein Account, da über diesen beliebig viele Fahrzeuge registriert werden können.

Für den CO2 Bonus ist es vollkommen unerheblich, ob das E-Auto gekauft oder geleast wurde.

Für den CO2 Bonus spielt Ökostrom keine Rolle. Dies ist nur für öffentliche Förderprogramme wie z.B. den Kauf und die Installation einer Wallbox von Belang.

Sie brauchen keine eigene Ladestation. Es ist nur entscheidend, dass Ihr E-Auto auf Sie angemeldet ist.

Die Auszahlung des CO2 Bonus erfolgt jeweils für das laufende Geschäftsjahr. Bei der Anmeldung Ihres E-Autos können Sie angeben, ob Sie Ihre THG-Quote für ein Jahr oder gleich für drei Jahre abtreten möchten.

Sofern Sie der Halter des E-Autos sind, erhalten Sie den CO2 Bonus jedes Jahr. Sie können die THG-Quote für Ihr E-Auto entweder für ein Jahr oder direkt für drei Jahre abtreten. In beiden Fällen ist eine Verlängerung unkompliziert möglich.

Nach dem aktuellen Stand wird die THG-Quote bis zum Jahr 2030 ausgezahlt. Damit die Klimaschutzziele bis 2045 erreicht werden, ist eine Verlängerung der THG-Quote durchaus möglich.

Die THG-Quote ist zum Einen im Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) § 37 a und zum Anderen in der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) verankert.

Eine Löschung Ihres Profils durch Sie selbst ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.

Ihre Daten werden durch unseren Partner ausschließlich zum Zweck der Beantragung beim deutschen Umweltbundesamt verwendet. Es erfolgt zu keinem Zeitpunkt eine Weitergabe an Dritte. Ihre Daten werden vom Umweltbundesamt ausschließlich zu Zertifizierung Ihrer eingesparten Emissionen verwendet.

Die Sicherheit Ihrer Daten hat für uns und unseren Partner oberste Priorität. Daher werden Server in Deutschland verwendet und all Ihre Daten verschlüsselt. Weitere Infos finden Sie in der Datenschutzerklärung unserer Partners.

TREIBHAUSGASMINDERUNGSQUOTE VERKAUFEN UND 200,- € BONUS SICHERN.

Die THG-Quote

Als E-Auto Fahrer helfen Sie aktiv bei der Reduzierung klimaschädlicher Treibhausgase. Als Dankeschön ermöglich es der Gesetzgeber ab 2022, im Rahmen der THG-Quote Ihre CO2-Einsparungen zu zertifizieren und an quotenpflichtige Unternehmen zu veräußern. Somit haben Sie anhand der THG-Quote die Möglichkeit mit unserem Partner Geld von Ölkonzernen in die Elektromobilität umzuverteilen. 

Für Sie bedeutet dies konkret: Sie können sich als E-Auto Fahrer jährlich einen CO2 Bonus in Höhe von 200,- € sichern.

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eMobilität Kaufberatung

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Laden & Bezahlen

Erfahren Sie hier alles zur Ladeinfrastruktur von E-Autos.
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Wartung & Service

Informationen rund um Servicebedarf von Elektrofahrzeugen.
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Elektromodelle

Alles über die aktuellen Elektromodelle von VW, ŠKODA und SEAT.
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FAQ rund um Elektromobilität

Hier finden Sie alle häufig gestellten Fragen zum Thema Elektroauto.
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FAQ rund um Elektromobilität

Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO₂-Emissionen und elektrischer Reichweite wurden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren „Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure“ (WLTP) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 ermittelt. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen. 

¹ Die degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 neu angeschafft werden, ermöglicht es Unternehmen, im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Der restliche Betrag für das Fahrzeug wird über die verbleibenden fünf Abschreibungsjahre degressiv abgeschrieben. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen. 

² Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Förderung gilt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Weitere Informationen finden Sie z.B. in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.