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DIENSTWAGENBESTEUERUNG

Hier erfahren Sie alles über die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen oder Plug-in Hybriden. Wir erklären Ihnen wie Sie davon profitieren.

Elektroauto oder Hybridfahrzeug: die steuerlichen Unterschiede und wie Sie davon profitieren

Seit Jahresbeginn 2020 gelten für die private Nutzung von Elektro-Firmenfahrzeuge andere steuerlichen Vorgaben. 

Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. 

Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.

Bei den Plug-in-Hybriden werden die Kriterien des Elektromobilitätsgesetz (EmoG) - höchstens 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP- Testverfahren – angewandt. Nur die Plug-in-Hybride, die diese EmoG-Kriterien erfüllen, profitieren auch von der niedrigeren Besteuerung.

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Weitere Vergünstigungen

Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß. Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR im Zeitpunkt der Neuzulassung, darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. 

Die auf 25 % ermäßigte Firmenwagenbesteuerung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, die bereits 2019 angeschafft worden sind, wird die Firmenwagenbesteuerung ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ermäßigt.

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Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO₂-Emissionen und elektrischer Reichweite wurden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren „Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure“ (WLTP) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 ermittelt. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen.