Erfahren Sie mehr über die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für Förderungen.
Der Umstieg auf Elektromobilität lohnt sich nicht nur aus ökologischen Aspekten (Stichwort Energiewende), sondern auch aus ökonomischen Gründen. Denn das Angebot an Förderungen von Staat und Automobilherstellern für die Elektromobilität ist enorm – von der THG-Quote für das E-Auto bis zur Befreiung von der Kfz-Steuer bis 2030.
Auch wenn die Anschaffung eines Stromers etwas teurer ist als die eines Verbrenners: Auf lange Sicht lohnt sich ein Elektroauto! Denn die Kosten für den Antrieb sind geringer und auch der Unterhalt ist günstiger als beim Fahrzeug mit Verbrennungsmotor.
Mit den neuen Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes schafft der Gesetzgeber zusätzliche Anreize für Unternehmen und Dienstwagennutzer. Ab dem 1. Juli 2025 gelten eine Sonderabschreibung für gekaufte Elektrofahrzeuge sowie eine erweiterte Preisgrenze für die reduzierte Privatnutzung. Davon profitieren Gewerbetreibende und Privatpersonen gleichermaßen – finanziell wie auch steuerlich.
Bei Ihrem bhg Standort beraten wir Sie gern zu den passenden Modellen und deren Förderfähigkeit.
Als E-Auto Fahrer helfen Sie aktiv bei der Reduzierung klimaschädlicher Treibhausgase. Als Dankeschön ermöglich es der Gesetzgeber ab 2022, im Rahmen der THG-Quote Ihre CO2-Einsparungen zu zertifizieren und an quotenpflichtige Unternehmen zu veräußern. Somit haben Sie anhand der THG-Quote die Möglichkeit mit unserem Partner Geld von Ölkonzernen in die Elektromobilität umzuverteilen.
Für Sie bedeutet dies konkret: Sie können sich als E-Auto Fahrer jährlich einen CO2 Bonus in Höhe von 200,- € sichern.
Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO₂-Emissionen und elektrischer Reichweite wurden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren „Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure“ (WLTP) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 ermittelt. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen.
¹ Die degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 neu angeschafft werden, ermöglicht es Unternehmen, im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Der restliche Betrag für das Fahrzeug wird über die verbleibenden fünf Abschreibungsjahre degressiv abgeschrieben. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen verursachen.
² Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Förderung gilt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Weitere Informationen finden Sie z.B. in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.